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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
«Spielregeln»


Fahrschule RINDERLI

Püntenstrasse 23

8143 Stallikon



1. Abschluss und Gegenstand


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der gesamten Fahrausbildung. Sie treten bei Anmeldung (schriftlich, mündlich, telefonisch oder online) in Kraft und enden automatisch nach bestandener praktischer Prüfung oder vorzeitiger, schriftlicher Beendigung der Geschäftsbeziehung.


Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die männliche Form verwendet. Bei sämtlichen dieser Bezeichnungen ist jedoch immer auch die weibliche oder neutrale Form gleichermassen mitgemeint.



2. Hauptleistung 


Die Fahrschule Rinderli bietet dem Fahrschüler eine qualitativ hochstehende sowie anerkannte Ausbildung, welche den Anforderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) gerecht wird. Der ausbildende Fahrlehrer verfügt über den eidgenössischen Fachausweis und ist im Besitze der vom Strassenverkehrsamt ausgestellten Fahrlehrerbewilligung. Er führt die Ausbildung nach neusten, anerkannten Standards durch. Die Fahrstunden für den praktischen Fahrunterricht werden mit einem dafür speziell ausgerüsteten und geprüften Fahrschulfahrzeug erteilt. Beim Unterricht kommt es nicht auf die persönliche Leistungspflicht des Fahrlehrers an, und es kann ein gleichwertiger Fahrlehrer eingesetzt werden.


Die Fahrschule kann dem Fahrschüler die Erlangung des Führerausweises nicht garantieren. Die erteilten Fahrstunden können auch bei erfolgloser Prüfung nicht erstattet werden.


Die Fahrschule verfügt während der Ausbildungszeit über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Für den obligatorischen Versicherungsschutz auf privaten Lernfahrten und Übungsfahrten mit privaten Fahrzeugen hat der Fahrschüler persönlich zu sorgen.



3. Abmeldungen/Verschiebungen/Absenzen


Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vor Beginn kostenlos verschoben/annulliert werden (ausgeschlossen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen). Erfolgt die Terminverschiebung/-Annullation weniger als 48 Stunden vor dem Termin, werden 50% der vereinbarten Zeit in Rechnung gestellt/in Abzug gebracht.


Terminverschiebungen/Absagen aus medizinischen Gründen, weniger als 48 Stunden vor Beginn, werden ausschliesslich gegen Vorlage eines gültigen Arztzeugnisses kostenlos akzeptiert.
In manchen Fällen können jedoch Administrativ- und/oder weitere Unkosten entstehen, welche verrechnet werden.



4. Kündigung und Beendigung


Falls die Geschäftsbeziehung durch die Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt wird, verfallen die erworbenen, nicht in Anspruch genommenen Fahrstunden. Eine Rückerstattung ist nicht zwingend.


Gleiches gilt für den Fall, dass der Fahrschüler die Ausbildung beendet. Die erworbenen, aber noch nicht in Anspruch genommenen Fahrstunden verfallen und müssen nicht rückerstattet werden.


5. Zahlungsmodalitäten


Fahrstunden ohne Abos werden einmal monatlich, jeweils am 15. des laufenden Monats, in Rechnung gestellt und sind bis zum 25. des laufenden Monats zahlbar. Kommt der Rechnungsempfänger in Verzug, wird nur noch gegen Vorkasse unterrichtet. Abos sind vollumfänglich im Voraus zu bezahlt.

Rechnungen sind ohne andere schriftlichen Abmachungen nach Erhalt zu bezahlen.


Sind vor Beginn der Fahrprüfung nicht alle Leistungen bezahlt, wird der Prüfung nicht absolviert. In diesem Fall gehen die Kosten für entfallene Fahrstunden vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers. Dasselbe gilt für die Prüfungsgebühren, welche separat und direkt vom Strassenverkehrsamt in Rechnung gestellt werden.


6. Lektionen, Ausbildungskontrolle, unverschuldete Verhinderung seitens der Fahrschule


Eine Fahrstunde beinhaltet Begrüssung, Einrichtung des Fahrschülers im Fahrzeug, Informationen über Inhalt und Ziel des bevorstehenden Fahrunterrichts und Repetition der theoretischen und praktischen Vorkenntnisse aus vergangenen Fahrstunden.


Für jeden Fahrschüler wird eine persönliche Ausbildungskarte geführt (digital oder analog). Diese enthält eine Darstellung über die absolvierten Fahrstunden und die geübten und erzielten Fähigkeiten des Fahrschülers. Jede Fahrstunde wird in dieser Ausbildungskarte dokumentiert/kommentiert.


Muss die Fahrschule eine Fahrstunde unverschuldet (z.B. Wegen einem technischen Defekt, einer Erkrankung des Fahrlehrers, oder wegen einem Verschulden Dritter (z.B. Partnerorganisationen, die an der Durchführung beteiligt sind) absagen, so kann diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die Fahrstunde gilt nicht als durch den Fahrschüler bezogen. Schadenersatzansprüche stehen dem Fahrschüler nicht zu. Dies gilt auch nicht, wenn eine Absage erst kurzfristig oder nachträglich möglich war.


Zweifelt der Fahrlehrer berechtigterweise an der Fahrfähigkeit eines Fahrschülers (insbesondere wegen Müdigkeit, Krankheit, unzureichender psychischer Verfassung, Drogen oder Alkoholeinfluss, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, etc.) wird die Fahrstunde durch den Fahrlehrer umgehend abgebrochen. Die Fahrstunde gilt als bezogen. Der Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.


Ohne gültigen Lernfahrausweis wird die Fahrstunde nicht gestartet, gilt als bezogen und geht vollumfänglich zu Lasten des Schülers.


7. Praktische Fahrprüfung / Kontrollfahrt


Über die Prüfungsreife des Fahrschülers entscheidet grundsätzlich die Fahrschule/der Fahrlehrer. Ist ein Fahrschüler nicht Prüfungsreif bis zum Prüfungstermin, wird der Termin verschoben/gelöscht. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Fahrschülers.

Der Fahrschüler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf das Fahrschulfahrzeug während Fahrprüfungen oder amtlichen Kontrollfahrten. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der bezogenen Fahrstunden.


Kann die Fahrprüfung nicht absolviert werden, so muss sich der Fahrschüler spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin abmelden. Erfolgt eine Abmeldung nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Kosten, so sind diese vollumfänglich vom Fahrschüler zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn medizinische Gründe die Fahrprüfung verunmöglichen.



8. Zulassung zur 3. praktischen Führerprüfung


Eine Anmeldung zu einer 3. praktischen Fahrprüfung kann nur von einem Fahrlehrer vereinbart werden. Nur wenn der Fahrlehrer sein Einverständnis gegeben hat, kann der Lernfahrer zur 3. praktischen Führerprüfung antreten.



9. Anwendbares Recht


Alle Rechtsbeziehungen zwischen Fahrschüler und Fahrschule unterstehen Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. Die Fahrschule hat das Recht, den Fahrschüler bei jedem anderen zuständigen Gericht einzuklagen.




Letzte Änderungen Januar 2024

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