Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der Fahrschule BORN2DRIVE by Patrick Rinderli (nachfolgend Fahrschule genannt), insbesondere für praktische Fahrlektionen, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsbegleitungen sowie weiteren damit zusammenhängenden Leistungen. Mit der Anmeldung zu einer Fahrlektionoder anderen Dienstleistung der Fahrschule, unabhängig davon, ob diese mündlich, telefonisch, per SMS, per WhatsApp, online oder schriftlich erfolgt, anerkennt der Fahrschüler diese AGB als verbindlich.

  2. Vertragsbeginn und Vertragsende
    Der Ausbildungsvertrag tritt mit der Anmeldung in Kraft. Er endet grundsätzlich mit Bestehen der praktischen Führerprüfung der Kategorie B oder durch Beendigung der Zusammenarbeit durch eine der Parteien. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben auch nach Vertragsende bestehen.

  3. Ziel der Ausbildung
    Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Führerprüfung der Kategorie B gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften und Prüfungsanforderungen. Ein bestimmter Ausbildungserfolg, insbesondere das Bestehen der Führerprüfung, wird nicht geschuldet. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages stellt keine Garantie für die Erlangung des Führerausweises dar.

  4. Durchführung der Ausbildung
    Die Ausbildung wird durch einen im Besitz des erforderlichen Fahrlehrerausweises stehenden Fahrlehrer durchgeführt. Die Fahrschule verpflichtet sich zu einer fachgerechten und ordnungsgemässen Ausbildung nach aktuellem methodisch-didaktischem Stand. Die Ausbildung erfolgt schrittweise entsprechend dem individuellen Lernfortschritt des Fahrschülers.

  5. Unterrichtsdauer
    Eine Unterrichtsdauer basiert auf 60 Minuten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Unterricht umfasst insbesondere Begrüssung, Einrichtung des Schülers, Zielsetzung, Instruktion, praktisches Fahren, Schlussbesprechung und Terminvereinbarung. Anders vereinbarte Einheiten bleiben vorbehalten.

  6. Voraussetzungen für die Durchführung von praktischem Fahrunterricht
    Der Fahrschüler ist verpflichtet, zu jedem Fahrunterricht einen gültigen Lernfahrausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Ohne gültigen Lernfahrausweis findet kein Fahrunterricht statt. Der ausgefallene Fahrunterricht kann in diesem Fall vollumfänglich verrechnet werden. Der Fahrschüler hat in fahrfähigem Zustand zur Lektion zu erscheinen. Insbesondere sind fest schliessende Schuhe zu tragen. Ist im Lernfahrausweis eine Sehhilfe vorgeschrieben, so ist diese während der gesamten Lektion zu tragen.

  7. Terminvereinbarung und Absagen
    Vereinbarter Fahrunterricht und sonstige Termine sind verbindlich. Absagen oder Verschiebungen müssen spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Erfolgt die Absage verspätet oder erscheint der Fahrschüler nicht zum vereinbarten Termin, ist die Fahrschule berechtigt, den Termin vollständig in Rechnung zu stellen. Bei kurzfristiger Absage wegen Krankheit oder Unfall kann auf die volle Verrechnung verzichtet werden, wenn der Fahrschüler unaufgefordert innert 7 Tagen ein gültiges Arztzeugnis einreicht. In diesem Fall bleibt eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von 75% des vereinbarten Fahrunterrichts geschuldet.

  8. Preise und Zahlungsbedingungen
    Es gelten die zum Zeitpunkt der Dienstleistung aktuellen Preise der Fahrschule. Die jeweils gültigen Preise können auf der Website der Fahrschule eingesehen werden. Die Fahrschule ist berechtigt, Preise jederzeit anzupassen. Bereits vereinbarte und im Voraus vollständig bezahlte Leistungen bleiben davon unberührt. Fahrlektionen sind grundsätzlich vor Beginn der Lektion zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Zahlungen per Überweisung kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, sofern dies vorgängig kommuniziert wurde.

  9. Abonnemente
    Abonnemente sind freiwillige Preisvergünstigungen und gelten nur bei vollständiger Vorauszahlung. Nicht im Voraus bezahlte Fahrstunden gelten als Einzellektionen zum jeweils gültigen Einzelpreis. Nicht eingelöste Fahrstunden eines Abonnements können nach bestandener praktischer Führerprüfung rückvergütet werden. Die Rückvergütung erfolgt auf Basis des nächstkleineren passenden Abonnements oder des tatsächlich geschuldeten Normaltarifs. Ein allfälliger Differenzbetrag wird ausbezahlt.
    Die Gültigkeit eines Abonnements endet mit Ablauf des Lernfahrausweises, spätestens jedoch 1 Jahre nach Kaufdatum. Es gilt das zuerst erreichte Datum.Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt normalerweise gemeinsam durch den Fahrschüler in Absprache mit dem Fahrlehrer. Als Prüfungsfahrzeug wird dann in der Regel das Fahrschulfahrzeug verwendet und der Kandidat wird durch die Fahrschule begleitet. Die praktische Führerprüfung kann jedoch grundsätzlich sowohl mit einem Fahrschulfahrzeug als auch mit einem privaten Fahrzeug der entsprechenden Kategorie absolviert werden. (dritte Prüfung ausgeschlossen). Dies vor allem dann, wenn der Fahrschüler der Ansicht ist, dass er die Prüfungsanforderungen gemäss VZV, Anhang 12 erfüllt.

  10. Administrations- und Versicherungspauschale
    Die Administrations- und Versicherungspauschale beträgt CHF 130.– und ist ab der zweiten Fahrstunde obligatorisch.
    Die Administrations- und Versicherungspauschale wird separat in Rechnung gestellt.
    Diese Pauschale deckt administrative Aufwendungen sowie allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbetrieb und der Nutzung des Fahrschulfahrzeugs. Die Administrations- und Versicherungspauschale stellt keine Vollkaskogarantie zugunsten des Fahrschülers dar und begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Schäden, Selbstbehalte, Rückstufungen, Umtriebe oder sonstigen Kosten durch die Fahrschule oder deren Versicherungen übernommen werden. Bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden sowie bei schwerer Missachtung von Weisungen des Fahrlehrers haftet der Fahrschüler im rechtlich zulässigen Umfang.

  11. Offene Forderungen
    Sind gegen Ende der Ausbildung oder vor dem Prüfungstermin noch Forderungen offen, so sind diese spätestens vor Prüfungsbeginn vollständig zu begleichen. Bei offenen Forderungen ist die Fahrschule berechtigt, die Prüfungsbegleitung sowie die Zurverfügungstellung des Fahrschulfahrzeugs zu verweigern. Allfällige daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Fahrschülers.

  12. Praktische Führerprüfung und Kontrollfahrt
    Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt in der Regel in Absprache zwischen Fahrschüler und Fahrschule. Ein Anspruch auf Anmeldung zur praktischen Führerprüfung durch die Fahrschule, auf Prüfungsbegleitung durch die Fahrschule oder auf Benutzung des Fahrschulfahrzeugs besteht jedoch nur, wenn die Fahrschule dem Fahrschüler vorgängig eine ausdrückliche schriftliche Prüfungsfreigabe erteilt hat. Die Beurteilung der Prüfungsreife erfolgt ausschliesslich durch die Fahrschule nach fachlichen Kriterien.

    Massgebend sind insbesondere:
    • sichere und selbstständige Fahrzeugbedienung
    • regelkonformes und vorausschauendes Verhalten
    • sicheres Bewältigen komplexer Verkehrssituationen
    • korrekte Ausführung der prüfungsrelevanten Manöver
    • ausreichende Stabilität und Zuverlässigkeit in Prüfungssimulationen

    Auch bereits bezahlte Fahrlektionen, Abonnemente, Administrations- oder Versicherungspauschalen begründen keinen
    Anspruch auf Prüfungsbegleitung oder Benutzung des Fahrschulfahrzeugs für die praktische Führerprüfung. Der
    Fahrschüler ist selbst dafür verantwortlich, die schriftliche Prüfungsfreigabe spätestens 15 Kalendertage vor dem Prüfungstermin bei der Fahrschule einzuholen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Prüfungsfreigabe vor, ist die Fahrschule jederzeit berechtigt, die Prüfungsbegleitung und die Zurverfügungstellung des Fahrschulfahrzeugs zu verweigern. Die Verantwortung für eine rechtzeitige Verschiebung oder Abmeldung der praktischen Führerprüfung liegt beim Fahrschüler, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  13. Dritte praktische Führerprüfung
    Für die Anmeldung zu einer dritten praktischen Führerprüfung gelten zusätzlich die behördlichen Vorgaben. Eine Begleitung oder Unterstützung durch die Fahrschule erfolgt nur, wenn die Fahrschule schriftlich bestätigt, dass die praktische Ausbildung ausreichend abgeschlossen ist und der Fahrschüler aus Sicht der Fahrschule prüfungsreif ist.

  14. Ausschluss der Prüfungsbegleitung
    Die Fahrschule ist berechtigt, die Prüfungsbegleitung oder die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs insbesondere dann zu verweigern, wenn:

    • keine schriftliche Prüfungsfreigabe vorliegt
    • aus Sicht der Fahrschule keine genügende Prüfungsreife besteht
    • Weisungen der Fahrschule wiederholt missachtet wurden
    • offene Rechnungen bestehen
    • Zweifel an der sicheren Fahrzeugführung bestehen
    • behördliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen

  15. Haftung
    Die Fahrschule haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Prüfungsmisserfolge, Folgeschäden, Terminverluste, Gebühren des Strassenverkehrsamts oder sonstige mittelbare Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


  16. Datenschutz
    Die Fahrschule ist berechtigt, Personendaten des Fahrschülers im Rahmen der Vertragsabwicklung, Terminplanung, Prüfungsorganisation und Rechnungsstellung zu bearbeiten und zu speichern.

  17. Änderungen
    Die Fahrschule kann diese AGB jederzeit anpassen. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung aktuelle Fassung, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule.